Stand: 10. August 2026

Rechnung schreiben

Wer eine Rechnung schreibt, muss die Pflichtangaben aus § 14 UStG erfüllen. Fehlen sie, gefährdet das den Vorsteuerabzug Ihres Kunden und verursacht Rückfragen und Korrekturaufwand. Diese Anleitung führt Sie Schritt für Schritt durch eine korrekte Rechnung, zeigt ein vollständiges Beispiel und erklärt die Sonderfälle, die in der Praxis am häufigsten Fragen aufwerfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 14 UStG nennt zehn Pflichtangaben, § 14a UStG ergänzt sie in Sonderfällen – am häufigsten fehlt der Leistungszeitpunkt.
  • Bei Geschäftskunden müssen Sie innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung abrechnen.
  • Ein PDF ist keine E-Rechnung. Im Geschäftsverkehr wird ein strukturiertes Format zur Pflicht.
  • Rechnungen müssen acht Jahre lang unveränderbar aufbewahrt werden.

Die Grundlage

Die Pflichtangaben nach § 14 UStG

§ 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes zählt zehn Angaben auf. Die ersten neun betreffen jede Rechnung, die zehnte nur die Abrechnung per Gutschrift. Sie gelten unabhängig davon, ob Sie die Rechnung per Post, als PDF oder elektronisch versenden. Damit ist es aber nicht immer getan: In bestimmten Konstellationen verlangt § 14a UStG zusätzliche Angaben – dazu der nächste Abschnitt.

  1. 1

    Name und Anschrift Ihres Unternehmens

    Der vollständige Firmenname so, wie er im Handelsregister oder in der Gewerbeanmeldung steht, dazu die Anschrift. Es genügt jede Anschrift, unter der Sie postalisch erreichbar sind – der Bundesfinanzhof hat 2018 ausdrücklich auch eine reine Briefkastenanschrift anerkannt (V R 25/15 und V R 28/16).

  2. 2

    Name und Anschrift des Empfängers

    Im Geschäftskundenbereich gehört die korrekte Firmierung inklusive Rechtsform in die Rechnung – ein bloßes „z. Hd." ohne Unternehmensnamen reicht nicht aus. Für die Anschrift gilt derselbe Maßstab wie bei Ihnen selbst: Abschnitt 14.5 UStAE lässt ausdrücklich auch ein Postfach oder eine Großkundenadresse zu.

  3. 3

    Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

    Eine der beiden Nummern genügt. Bei einer innergemeinschaftlichen Leistung innerhalb der EU brauchen Sie zwingend die USt-IdNr. – Ihre eigene und die des Empfängers. Mehr dazu im Glossar unter Steuernummer.

  4. 4

    Ausstellungsdatum

    Das Datum, an dem Sie die Rechnung erstellen. Es muss nicht dem Leistungsdatum entsprechen.

  5. 5

    Fortlaufende Rechnungsnummer

    Jede Nummer darf nur einmal vergeben werden und muss nachvollziehbar sein. Zahlen, Buchstaben und mehrere parallele Nummernkreise sind erlaubt – lückenlos aufsteigend ist nicht zwingend, aber lückenlos erklärbar schon. Details unter fortlaufende Rechnungsnummer.

  6. 6

    Menge und Art der Leistung

    Die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder der erbrachten Dienstleistung. Sammelbegriffe wie „Diverses", „Beratung" oder „Sonstiges" genügen dem Finanzamt nicht und gefährden den Vorsteuerabzug Ihres Kunden.

  7. 7

    Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung

    Ein Datum oder ein Zeitraum – auch dann, wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. In diesem Fall genügt der Satz „Das Leistungsdatum entspricht dem Rechnungsdatum". Diese Angabe wird am häufigsten vergessen.

  8. 8

    Nettoentgelt, nach Steuersätzen aufgeschlüsselt

    Der Betrag ohne Umsatzsteuer. Kommen mehrere Steuersätze vor, muss jeder Satz getrennt ausgewiesen werden. Vorab vereinbarte Minderungen wie Skonto gehören ebenfalls auf die Rechnung. Siehe auch Netto und Brutto.

  9. 9

    Steuersatz und Steuerbetrag

    In der Regel 19 % oder ermäßigt 7 %. Ist der Umsatz steuerfrei, muss stattdessen der Grund genannt werden – etwa Reverse Charge, eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder die Kleinunternehmerregelung.

  10. 10

    Die Angabe „Gutschrift", wenn der Empfänger abrechnet

    Rechnet ausnahmsweise nicht der Leistende ab, sondern der Leistungsempfänger, muss das Dokument ausdrücklich als „Gutschrift" bezeichnet werden. Diese zehnte Nummer greift nur in diesem Fall. Nicht zu verwechseln mit der kaufmännischen Gutschrift als Korrekturbeleg – dafür ist die Stornorechnung das richtige Mittel.

Für GmbH, UG und AG zusätzlich Pflicht

Rechnungen sind Geschäftsbriefe im Sinne von § 35a GmbHG, § 37a HGB und § 80 AktG. Umsatzsteuerlich sind die folgenden Angaben nicht gefordert, gesellschaftsrechtlich aber zwingend – bei Verstößen droht ein Zwangsgeld:

  • Rechtsform und Firma, so wie sie im Handelsregister eingetragen sind
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht und Handelsregisternummer
  • Alle Geschäftsführer, bei einer AG alle Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsvorsitzende

Nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll

  • Bankverbindung mit IBAN und BIC – ohne sie kann Ihr Kunde nicht überweisen
  • Zahlungsziel oder Fälligkeitsdatum, zum Beispiel „zahlbar bis zum 31.08.2026"
  • Kontaktdaten für Rückfragen: E-Mail und Telefonnummer
  • Eine Bestellnummer oder Leitweg-ID, wenn Ihr Kunde sie verlangt

Sonderfälle

Zusätzliche Angaben nach § 14a UStG

Der Katalog aus § 14 Abs. 4 UStG ist nicht abschließend. Trifft eine der folgenden Konstellationen zu, muss ein zusätzlicher Hinweis auf die Rechnung – auch dann, wenn alle übrigen Pflichtangaben vollständig sind.

Reverse Charge
Geht die Steuerschuld auf den Empfänger über, gehört der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf die Rechnung. Siehe Reverse Charge.
Innergemeinschaftliche Lieferung
Erforderlich sind die USt-IdNr. beider Seiten und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. Mehr unter innergemeinschaftliche Leistung.
Differenzbesteuerung
Statt eines Steuerausweises steht je nach Ware der Vermerk „Gebrauchtgegenstände/ Sonderregelung", „Kunstgegenstände/Sonderregelung" oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung" auf der Rechnung.
Reiseleistungen
Hier verlangt § 14a UStG den Zusatz „Sonderregelung für Reisebüros".
Grundstücksleistungen an Privatpersonen
Erbringen Sie eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Privatperson, müssen Sie diese auf ihre zweijährige Aufbewahrungspflicht hinweisen.

Schritt für Schritt

In 8 Schritten zur fertigen Rechnung

  1. 1

    Kopfdaten eintragen

    Tragen Sie Ihren vollständigen Firmennamen mit Anschrift ein und darunter Namen und Anschrift des Rechnungsempfängers. Bei Geschäftskunden gehört die vollständige Firmierung inklusive Rechtsform dazu.

  2. 2

    Rechnungsnummer und Datum vergeben

    Vergeben Sie eine eindeutige, bisher nicht verwendete Rechnungsnummer und ergänzen Sie das Ausstellungsdatum sowie das Leistungsdatum oder den Leistungszeitraum.

  3. 3

    Leistungen einzeln auflisten

    Listen Sie jede Position mit Menge, handelsüblicher Bezeichnung, Einzelpreis netto und Gesamtpreis netto auf. Je präziser die Beschreibung, desto weniger Rückfragen entstehen.

  4. 4

    Netto, Umsatzsteuer und Brutto ausweisen

    Bilden Sie die Nettosumme, weisen Sie den Steuersatz und den daraus resultierenden Steuerbetrag getrennt aus und nennen Sie zum Schluss den Bruttobetrag. Bei mehreren Steuersätzen wird jeder Satz einzeln aufgeschlüsselt.

  5. 5

    Zahlungsbedingungen und Bankverbindung ergänzen

    Nennen Sie IBAN und BIC sowie ein konkretes Zahlungsziel. Ein Datum wirkt verbindlicher als eine Fristangabe in Tagen. Skonto oder Teilzahlungen gehören ebenfalls hierher.

  6. 6

    Pflichtangaben gegenprüfen

    Gehen Sie vor dem Versand die Pflichtangaben aus Paragraf 14 UStG durch und prüfen Sie, ob ein Sonderfall nach Paragraf 14a UStG einen zusätzlichen Hinweis verlangt. Fehlende Angaben gefährden den Vorsteuerabzug Ihres Kunden und verursachen Rückfragen und Korrekturaufwand.

  7. 7

    Im richtigen Format versenden

    Prüfen Sie, ob Ihr Kunde eine E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD benötigt. An öffentliche Auftraggeber und zunehmend auch im Geschäftskundenbereich reicht ein PDF nicht mehr aus.

  8. 8

    Revisionssicher archivieren

    Legen Sie die Rechnung unveränderbar ab und bewahren Sie sie acht Jahre lang auf. Eine Word- oder Excel-Datei auf dem Desktop erfüllt diese Anforderung nicht.

Beispiel

So ist eine Rechnung aufgebaut

Die Zahlen im Beispiel verweisen auf die Pflichtangaben aus dem ersten Abschnitt. Die Reihenfolge und das Layout sind Ihnen überlassen – entscheidend ist allein, dass jede Angabe eindeutig erkennbar ist.

1Pflichtangabe nach § 14 UStG§Zusätzlich nach Handelsrecht (hier: GmbH)

1Musterdesign GmbH

Kolpingstraße 14 · 73433 Aalen

kontakt@musterdesign.de · +49 7361 000000

2Beispiel Handels GmbH

Frau Katrin Berger

Hauptstraße 7

70173 Stuttgart

Rechnung

5Rechnungsnummer
2026-0147
4Rechnungsdatum
31.07.2026
7Leistungszeitraum
01.07. – 31.07.2026
Pos.6BezeichnungMengeEinzelpreisGesamt
1Konzeption Website-Relaunch12,0 Std.95,001.140,00
2Umsetzung Startseite und Kontaktformular18,5 Std.95,001.757,50
3Einweisung Redaktionssystem am 22.07.20262,0 Std.95,00190,00
8Nettobetrag
3.087,50 €
9Umsatzsteuer 19 %
586,63 €
Gesamtbetrag
3.674,13 €

Zahlungsbedingungen

Zahlbar ohne Abzug bis zum 14.08.2026.

IBAN DE00 0000 0000 0000 0000 00

BIC XXXXDEXXXXX · Musterbank Musterstadt

3Steuerangaben

USt-IdNr. DE000000000

§Angaben nach § 35a GmbHG

Sitz der Gesellschaft: Aalen

Amtsgericht Ulm · HRB 000000

Geschäftsführung: Maria Muster

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Ausnahmen

Zwei häufige Sonderfälle

Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro

Liegt der Bruttobetrag bei höchstens 250 Euro, greifen die Erleichterungen aus § 33 UStDV. Dann genügen Ihr Name und Ihre Anschrift, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, der Bruttobetrag in einer Summe und der Steuersatz. Rechnungsnummer, Empfängeranschrift und getrennter Steuerausweis dürfen entfallen. Typische Fälle sind Barverkäufe und Kassenbons.

Nicht anwendbar ist die Erleichterung nach § 33 Satz 2 UStDV bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, im Versandhandel und in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Dort brauchen Sie auch unterhalb von 250 Euro alle Angaben.

Rechnung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG

Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat sich die Grundlage dafür zum 1. Januar 2025 geändert: Ihre Umsätze sind seither ausdrücklich steuerfrei und werden nicht mehr bloß „nicht erhoben". § 34a UStDV verlangt deshalb einen Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer greift.

Passende Formulierung: „Steuerfreier Umsatz gemäß der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG."

Die früher übliche Formel „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet" bildet die alte Rechtslage ab.

Zugleich dürfen Sie nach § 34a UStDV eine vereinfachte Rechnung ausstellen. Angaben wie die fortlaufende Rechnungsnummer oder das Leistungsdatum dürfen entfallen, und statt Steuernummer oder USt-IdNr. können Sie die neue Kleinunternehmer-Identifikationsnummer angeben. Ausführlich beschrieben auf unserer Seite zur Rechnungssoftware für Kleinunternehmer.

Praktisch am wichtigsten: Eine E-Rechnung müssen Sie als Kleinunternehmer nicht ausstellen. Empfangen und archivieren können müssen Sie sie aber trotzdem.

Achtung bei versehentlichem Steuerausweis

Weisen Sie als Kleinunternehmer gegenüber einem unternehmerischen Kunden Umsatzsteuer aus, schulden Sie den Betrag nach § 14c UStG dem Finanzamt – selbst dann, wenn Sie ihn nie hätten erheben dürfen.

Ging die Rechnung dagegen an einen Endverbraucher, entsteht nach dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 keine Steuer nach § 14c – und zwar sowohl in den Fällen des Absatzes 1 als auch des Absatzes 2 Satz 1. Für Kleinunternehmer mit vielen Privatkunden ist das der praktisch häufigere Fall.

Beim unrichtigen Steuerausweis nach Absatz 1 genügt zur Korrektur eine berichtigte Rechnung. Beim unberechtigten Ausweis nach Absatz 2 müssen Sie zusätzlich die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigen und die Berichtigung beim Finanzamt beantragen.

Seit 2025

Wann eine E-Rechnung Pflicht wird

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen von anderen Unternehmen empfangen und verarbeiten können. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür formal aus, die Rechnung muss aber auslesbar und revisionssicher archiviert werden.

Für den Versand gilt eine gestaffelte Übergangsfrist, bei der zwei Regime auseinanderzuhalten sind. Eine Rechnung auf Papier dürfen Sie bis Ende 2026 ohne Zustimmung des Empfängers verschicken. Andere elektronische Formate – etwa ein PDF per E-Mail – setzen dagegen voraus, dass der Empfänger zustimmt. Ab 2027 müssen Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz im Geschäftsverkehr elektronisch fakturieren, ab 2028 gilt die Pflicht für alle.

Ausgenommen von der Pflicht zur E-Rechnung

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto
  • Fahrausweise
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG – sie müssen E-Rechnungen aber empfangen können
  • der gesamte Geschäftsverkehr mit Privatkunden

Wichtig ist die Abgrenzung: Ein PDF ist eine digitale, aber keine elektronische Rechnung. Gemeint ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931. In Deutschland sind das XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1. An öffentliche Auftraggeber brauchen Sie zusätzlich eine Leitweg-ID.

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Werkzeugwahl

Word, Excel oder Rechnungssoftware?

Wer wenige Rechnungen im Jahr schreibt, kommt mit einer Vorlage zurecht. Sobald Rechnungen regelmäßig anfallen, verschiebt sich die Rechnung schnell – vor allem wegen der GoBD und der E-Rechnung.

KriteriumWord- oder Excel-VorlageRechnungssoftware
PflichtangabenSie prüfen jede Angabe selbstWerden vorgegeben und geprüft
RechnungsnummernManuell, Dopplungen passieren leichtAutomatisch und eindeutig
GoBD-KonformitätNicht gegeben, Dateien sind änderbarUnveränderbare Ablage mit Protokoll
E-Rechnung (XRechnung, ZUGFeRD)Nicht möglichIntegriert
Offene Posten im BlickSeparate Liste nötigAutomatischer Status je Rechnung
Aufwand pro RechnungZehn bis fünfzehn MinutenEin bis zwei Minuten
KostenKeineMonatliche Gebühr

Termine

Fristen im Überblick

Rechnung ausstellen
Innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung, wenn der Empfänger ein Unternehmen oder eine juristische Person ist (§ 14 Abs. 2 UStG).
Zahlungsverzug
Ohne vereinbartes Zahlungsziel tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Verbrauchern nur, wenn Sie in der Rechnung darauf hingewiesen haben.
Verzugszinsen
Neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im Geschäftsverkehr, fünf Prozentpunkte gegenüber Verbrauchern. Im B2B zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro.
Aufbewahrung
Acht Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b UStG).
Verjährung der Forderung
Drei Jahre nach § 195 BGB. Die Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Sie von Anspruch und Schuldner Kenntnis erlangt haben – bei Rechnungen fällt beides in aller Regel zusammen.

Aus der Praxis

Sechs Fehler, die immer wieder vorkommen

  • Der Leistungszeitpunkt fehlt

    Der mit Abstand häufigste Fehler. Auch wenn Leistung und Rechnung auf denselben Tag fallen, muss das ausdrücklich auf der Rechnung stehen.

  • Die Leistungsbeschreibung ist zu vage

    „Beratungsleistung Juli" ist zu unbestimmt. Beschreiben Sie, was konkret geleistet wurde, sonst kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug streichen.

  • Kleinunternehmer weisen Umsatzsteuer aus

    Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt und trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet den Betrag gegenüber unternehmerischen Kunden nach § 14c UStG dem Finanzamt – auch wenn es ein Versehen war. Ging die Rechnung an einen Endverbraucher, entsteht nach dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 dagegen keine Steuer nach § 14c.

  • Eine fehlerhafte Rechnung wird einfach überschrieben

    Eine versendete Rechnung darf nicht nachträglich geändert werden. Der korrekte Weg ist eine Stornorechnung und anschließend eine neue Rechnung mit neuer Nummer.

  • Ein PDF wird für eine E-Rechnung gehalten

    Ein PDF ist eine digitale Rechnung, aber keine E-Rechnung. Dafür braucht es ein strukturiertes Format nach EN 16931, also XRechnung oder ZUGFeRD.

  • Bei Reverse Charge fehlt der Hinweis

    Geht die Steuerschuld auf den Empfänger über, muss der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf der Rechnung stehen. Siehe Reverse Charge.

FAQ

Häufige Fragen zum Rechnung schreiben

Muss ich als Privatperson eine Rechnung schreiben?

Nein, eine gesetzliche Pflicht besteht für Privatpersonen nicht. Wer gelegentlich privat etwas verkauft, kann eine formlose Quittung ausstellen. Sobald Sie unternehmerisch tätig sind, greift dagegen Paragraf 14 UStG mit allen Pflichtangaben.

Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung zu schreiben?

Bei Leistungen an Unternehmen oder juristische Personen müssen Sie die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Erbringung der Leistung ausstellen. Bei Privatkunden gibt es diese Frist grundsätzlich nicht, allerdings verjähren Forderungen nach drei Jahren zum Jahresende.

Kann ich rückwirkend eine Rechnung schreiben?

Ja, das ist zulässig. Entscheidend ist, dass Sie das tatsächliche Leistungsdatum angeben und nicht das Rechnungsdatum rückdatieren. Die Rechnungsnummer vergeben Sie regulär aus dem aktuellen Nummernkreis.

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?

Die Rechnung bleibt zivilrechtlich wirksam. Ihr Kunde wird aber eine korrigierte Fassung verlangen, weil der Vorsteuerabzug gefährdet ist. Nicht jeder Formfehler führt gleich zur Versagung: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und Paragraf 31 Absatz 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, und die Berichtigung wirkt unter bestimmten Voraussetzungen auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurück. Zuverlässig vermeiden lassen sich Rückfragen und Korrekturaufwand aber nur, wenn die Angaben von Anfang an vollständig sind.

Darf ich eine Rechnung mit Word oder Excel schreiben?

Erlaubt ist es, aber es gibt zwei Haken. Word- und Excel-Dateien sind nachträglich änderbar und damit nicht GoBD-konform, solange Sie sie nicht revisionssicher archivieren. Und Sie können damit keine E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen.

Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausweisen?

Nein. Seit dem 1. Januar 2025 sind Umsätze von Kleinunternehmern ausdrücklich steuerfrei. Paragraf 34a UStDV verlangt einen Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach Paragraf 19 UStG gilt. Weisen Sie gegenüber einem unternehmerischen Kunden versehentlich doch Umsatzsteuer aus, schulden Sie den Betrag dem Finanzamt.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Ausstellen müssen Sie keine. Kleinunternehmer sind von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen und dürfen weiterhin auf Papier oder als PDF abrechnen. Empfangen und revisionssicher archivieren können müssen Sie E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025 trotzdem, denn Ihre Geschäftspartner dürfen Ihnen welche schicken.

Wie korrigiere ich eine fehlerhafte Rechnung?

Ändern Sie die bereits versendete Rechnung nicht nachträglich. Stellen Sie eine Stornorechnung aus, die den ursprünglichen Betrag mit Bezug auf die alte Rechnungsnummer neutralisiert, und schreiben Sie anschließend eine neue, korrekte Rechnung mit eigener Nummer.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Rechnungen unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von acht Jahren nach Paragraf 14b UStG. Die Frist wurde durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre verkürzt und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Was ist der Unterschied zwischen einer PDF-Rechnung und einer E-Rechnung?

Ein PDF ist ein Bild der Rechnung, das ein Mensch lesen muss. Eine E-Rechnung enthält die Rechnungsdaten strukturiert nach der Norm EN 16931, sodass die Buchhaltungssoftware des Empfängers sie ohne manuelle Erfassung einlesen kann. XRechnung und ZUGFeRD sind die beiden gängigen Formate in Deutschland.

Was tue ich, wenn der Kunde nicht zahlt?

Ohne vereinbartes Zahlungsziel tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Danach können Sie mahnen und Verzugszinsen berechnen, im Geschäftsverkehr zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro. Führt das nicht zum Erfolg, folgt das gerichtliche Mahnverfahren.

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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