Stand: 10. Juni 2026

Zahlungsverzug

Zahlungsverzug liegt vor, wenn ein Schuldner eine fällige Geldforderung nicht rechtzeitig begleicht, obwohl er die Verspätung zu vertreten hat.

Einfach erklärt

Von Zahlungsverzug spricht man, wenn jemand eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, obwohl er das eigentlich müsste und die Verspätung selbst verschuldet hat. Wichtig: Eine Rechnung kann zwar längst fällig sein - das allein bedeutet aber noch nicht automatisch, dass der Kunde auch „in Verzug“ ist.

Damit Verzug eintritt, muss meist noch etwas dazukommen: zum Beispiel eine Mahnung oder ein festes Zahlungsdatum auf der Rechnung. Sobald Verzug eingetreten ist, darf der Gläubiger (also derjenige, der das Geld bekommt) zusätzliche Beträge verlangen, etwa Zinsen für die verspätete Zahlung.

Im Detail

Zahlungsverzug (Schuldnerverzug) bezeichnet den rechtlichen Zustand, in dem ein Schuldner eine fällige und durchsetzbare Geldforderung trotz Verpflichtung nicht erbringt und die Verzögerung zu vertreten hat. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 286 BGB. Voraussetzungen sind grundsätzlich: eine fällige und durchsetzbare Forderung, in der Regel eine Mahnung des Gläubigers sowie das Vertretenmüssen der verspäteten Zahlung durch den Schuldner (Verschulden, § 286 Abs. 4 BGB).

Zentral ist die Unterscheidung zwischen Fälligkeit und Verzug: Mit Ablauf des Fälligkeitsdatums gerät der Schuldner nicht automatisch in Verzug - es bedarf zusätzlicher Umstände.

Wann Verzug eintritt

Es gibt mehrere Auslöser:

  • Durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB): Der klassische Fall. Nach Fälligkeit verschickt der Gläubiger eine Mahnung, mit deren Zugang der Verzug beginnt.
  • Durch kalendermäßige Bestimmung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB): Ist ein konkretes Datum eindeutig nach dem Kalender festgelegt (z. B. „zahlbar bis zum 15. März“), tritt Verzug auch ohne Mahnung ein. Voraussetzung bleibt jedoch, dass es sich um ein verbindlich vereinbartes, kalendermäßig bestimmtes Datum und nicht um ein bloß unverbindliches Zahlungsziel handelt; zudem muss der Schuldner die Verspätung weiterhin zu vertreten haben (§ 286 Abs. 4 BGB).
  • Die 30-Tage-Regel (§ 286 Abs. 3 BGB): Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch ein. Gegenüber Verbrauchern gilt dies allerdings nur, wenn diese auf der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurden.

Rechtsfolgen

Mit Verzugseintritt entstehen für den Gläubiger mehrere Ansprüche. Es fallen Verzugszinsen nach § 288 BGB an: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Beteiligung eines Verbrauchers, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz im reinen B2B-Bereich. Der Basiszinssatz wird halbjährlich (zum 1. Januar und 1. Juli) von der Deutschen Bundesbank festgelegt und kann auch negativ sein - ein fester „aktueller“ Prozentwert lässt sich daher nicht dauerhaft angeben.

Hinzu kommt im B2B-Bereich (Entgeltforderungen ohne Beteiligung eines Verbrauchers) eine Verzugspauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB - unabhängig vom tatsächlichen Schaden, aber welche auf einen geschuldeten Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist. Ersetzbar sind außerdem weitere Verzugsschäden wie Mahn-, Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten, soweit sie zur Rechtsverfolgung erforderlich waren.

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Ein Blick in die Praxis

Für Selbstständige, Freelancer und kleine Unternehmen ist Zahlungsverzug ein erhebliches Thema: Verspätete Zahlungen belasten die Liquidität unmittelbar und können in der Kette weitere Zahlungsprobleme auslösen. Gerade kleinere Anbieter zögern oft, Verzugszinsen oder die 40-Euro-Pauschale tatsächlich geltend zu machen - aus Sorge um die Kundenbeziehung. Rechtlich besteht der Anspruch aber unabhängig davon.

Ein Beispiel aus der Praxis

Eine selbstständige Übersetzerin stellt einem anderen Unternehmen am 1. April eine Rechnung über 1.200 Euro mit der Angabe „zahlbar bis zum 15. April“. Der 15. April verstreicht, ohne dass das Geld eingeht. Weil hier ein konkretes Datum eindeutig nach dem Kalender festgelegt war - und nicht nur ein unverbindliches Zahlungsziel -, gerät der Kunde ab dem 16. April in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Voraussetzung bleibt allerdings auch hier, dass der Kunde die Verspätung zu vertreten hat. Ab diesem Tag laufen Verzugszinsen (im B2B-Bereich 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), und zusätzlich darf sie die 40-Euro-Pauschale verlangen.

Hätte sie stattdessen nur „zahlbar in 14 Tagen“ geschrieben oder ganz auf ein Zahlungsziel verzichtet, wäre der Verzug entweder erst mit einer Mahnung oder spätestens über die 30-Tage-Regel eingetreten. Bei einer Rechnung an einen Verbraucher würde die 30-Tage-Regel zudem nur greifen, wenn auf der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

  • Zahlungserinnerung: Ein freundlicher, rechtlich nicht zwingend nötiger Hinweis vor der ersten förmlichen Mahnung. Sie kann je nach Wortlaut bereits verzugsbegründend wirken, wenn sie eine eindeutige Zahlungsaufforderung enthält - hier gibt es Auslegungsspielraum.
  • Mahnung: Die bestimmte und eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Leistung zu erbringen.
  • Mahnverfahren: Ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid).
  • Schuldnerverzug vs. Gläubigerverzug: Der Schuldnerverzug betrifft die verspätete Zahlung, der Gläubigerverzug die Situation, in der der Gläubiger eine angebotene Leistung nicht annimmt.

Wissenswertes am Rande

Die heutigen Regelungen zu B2B-Verzugszinsen und zur 40-Euro-Pauschale gehen auf eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zurück - mit dem Ziel, gerade kleine und mittlere Unternehmen vor schlechter Zahlungsmoral zu schützen. Die Pauschale gilt dabei pro Forderung: Bei mehreren offenen Abschlagsrechnungen kann sie sich also summieren. Und weil der Basiszinssatz über mehrere Jahre negativ war, fielen die effektiven Verzugszinsen in dieser Zeit entsprechend niedriger aus.

Was es nicht bedeutet

  • Eine Mahnung ist immer nötig. Falsch. Verzug kann auch ohne Mahnung eintreten - etwa durch ein kalendermäßig bestimmtes Zahlungsziel oder über die 30-Tage-Regel.
  • Verzug ist dasselbe wie eine Mahnung. Eine Mahnung ist nur eines der möglichen auslösenden Ereignisse, nicht der Verzug selbst. Verzug ist der rechtliche Zustand des Schuldnerverzugs.
  • Es muss drei Mahnungen geben bzw. die erste Mahnung muss kostenlos sein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zu einer bestimmten Anzahl von Mahnungen. Theoretisch kann nach Verzugseintritt sofort rechtlich vorgegangen werden.
  • Fälligkeit und Verzug sind dasselbe. Nein. Eine Forderung kann fällig sein, ohne dass der Schuldner bereits in Verzug ist.
  • Verzug tritt nur ein, wenn ein Zahlungsziel auf der Rechnung steht. Auch ohne ausdrückliches Zahlungsziel kann Verzug eintreten - spätestens über die 30-Tage-Regel.
  • Vor Verzugszinsen muss man eine letzte Frist setzen. Nicht zutreffend. Verzugszinsen entstehen ab dem Tag des Verzugseintritts automatisch.

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.