Stand: 10. Juni 2026

Reverse Charge

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer und führt sie ans Finanzamt ab.

Einfach erklärt

Normalerweise läuft es so: Wer eine Leistung erbringt, schreibt eine Rechnung mit Umsatzsteuer darauf, kassiert diese vom Kunden und gibt sie ans Finanzamt weiter. Beim Reverse-Charge-Verfahren (deutsch: „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“) wird genau dieser Ablauf umgedreht.

Hier steht auf der Rechnung keine Umsatzsteuer. Stattdessen kümmert sich der Kunde - also der Empfänger der Leistung - selbst um die Steuer: Er berechnet sie, meldet sie beim Finanzamt an und führt sie dort ab. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er denselben Betrag oft direkt wieder abziehen, sodass am Ende kein Geld fließt - ein steuerliches Nullsummenspiel.

Typisch ist das zum Beispiel, wenn ein selbstständiger Programmierer aus Deutschland eine Dienstleistung an eine Firma in einem anderen EU-Land verkauft. Auf der Rechnung steht dann ein Hinweis wie „Reverse Charge“, und das ausländische Unternehmen versteuert den Vorgang in seinem Land selbst.

Im Detail

Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG verlagert die Steuerschuldnerschaft vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger. Dieser meldet die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an und kann sie bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung im selben Zug wieder als Vorsteuer geltend machen.

Eingeführt wurde das Verfahren vor allem zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug (insbesondere des Karussellbetrugs) und zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Handels: Der leistende Unternehmer muss sich nicht im Land des Empfängers steuerlich registrieren, und die Steuer wird dort erhoben, wo die Leistung verbraucht wird (Bestimmungslandprinzip).

Typische Anwendungsfälle

  • Grenzüberschreitende sonstige Leistungen (B2B) innerhalb der EU: Erbringt etwa ein deutscher Freelancer eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Land, liegt der Leistungsort beim Empfänger (§ 3a Abs. 2 UStG). Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im Land des Empfängers beruht dabei auf der nationalen Umsetzung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) im jeweiligen EU-Land; § 13b UStG regelt primär die inländische Steuerschuld.
  • Bauleistungen zwischen Bauunternehmern (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).
  • Lieferung von Gas, Elektrizität und Wärme unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Handel mit bestimmten Waren wie Mobilfunkgeräten, Tablets, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen ab einem Betrag von 5.000 Euro, wobei sich diese Grenze auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang (also die Summe der im Rahmen eines Vorgangs gelieferten Gegenstände) bezieht.
  • Lieferung von Schrott und Altmetallen sowie Handel mit CO2-Emissionszertifikaten.
  • Leistungen ausländischer Unternehmer an inländische Unternehmer, etwa Werbeleistungen einer ausländischen Plattform an ein deutsches Unternehmen.

Anforderungen an die Rechnung

Eine Rechnung im Reverse-Charge-Verfahren weist keine Umsatzsteuer aus. Zwingend ist ein Hinweis auf die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, etwa „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder bei EU-Geschäften „Reverse Charge“. Bei grenzüberschreitenden Leistungen müssen zudem sowohl die eigene als auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Empfängers angegeben werden. Die Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. lässt sich vorab über das Bestätigungsverfahren des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) prüfen.

Meldepflichten

Bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen innerhalb der EU besteht für den leistenden Unternehmer zusätzlich die Pflicht zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) beim BZSt, in der die Umsätze und die USt-IdNr. der Geschäftspartner aufgeführt werden. Die Umsätze sind außerdem in den entsprechenden Zeilen der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen.

Hinweis: Die genauen Anwendungsfälle des § 13b UStG sind detailliert und werden gelegentlich angepasst. Schwellenwerte (etwa die 5.000-Euro-Grenze bei Mobilfunkgeräten) und Branchen-Sonderfälle sollten im Einzelfall mit aktuellem Gesetzesstand bzw. einer Steuerberatung abgeglichen werden.

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Ein Blick in die Praxis

Wie sich Reverse Charge konkret anfühlt, zeigt sich oft bei der ersten Auslandsrechnung - einem typischen „Aha-Moment“ für viele Selbstständige, wenn plötzlich keine Umsatzsteuer mehr aufgeschlagen werden darf.

Eine selbstständige Grafikdesignerin aus München gestaltet ein Logo für ein Unternehmen in Österreich. Statt wie bei deutschen Kunden Umsatzsteuer auszuweisen, stellt sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, vermerkt beide USt-IdNrn. und ergänzt den Hinweis „Reverse Charge“. Das österreichische Unternehmen versteuert den Vorgang anschließend selbst in Österreich.

Auch in die andere Richtung kommt das Verfahren ins Spiel: Schaltet ein deutscher Online-Händler Werbung über eine große ausländische Plattform, ist auf deren Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Händler muss die Umsatzsteuer dann selbst im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens in Deutschland anmelden.

Ein weiteres Beispiel stammt aus dem Baugewerbe: Erbringt ein Subunternehmer eine Bauleistung für einen Generalunternehmer, kann die Steuerschuld ebenfalls auf den Leistungsempfänger übergehen.

In der Praxis nimmt eine Rechnungssoftware hier viel Arbeit ab: Sie erkennt den Reverse-Charge-Fall häufig automatisch, fügt den korrekten Hinweis ein und validiert die USt-IdNr. - das senkt das Fehlerrisiko spürbar. Übrigens hat sich der englische Begriff „Reverse Charge“ im deutschen Steueralltag stärker durchgesetzt als die offizielle Übersetzung „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“.

Was es nicht bedeutet

  • Reverse Charge ist nicht dasselbe wie eine steuerfreie Lieferung. Die Leistung bleibt umsatzsteuerpflichtig - lediglich der Schuldner der Steuer wechselt. Die Steuer „verschwindet“ nicht, sie wird nur von einer anderen Partei abgeführt.
  • Es gilt nicht automatisch bei jedem Auslandsgeschäft. In der Regel greift es nur im B2B-Bereich (Unternehmer an Unternehmer). Bei Leistungen an Privatpersonen (B2C) gelten andere Regeln, etwa das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) bei bestimmten digitalen Leistungen.
  • Kleinunternehmer sind nicht ausgenommen. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, kann beim Bezug von Leistungen aus dem Ausland trotzdem als Leistungsempfänger zum Schuldner der Umsatzsteuer werden - und zwar ohne Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Hier entsteht also eine echte Steuerbelastung, und unter Umständen wird sogar eine USt-IdNr. benötigt.
  • Der Hinweis auf der Rechnung ist keine bloße Formalie. Fehlt der korrekte Hinweis, kann das zu Problemen bei der Anerkennung und im Zweifel zu steuerlichen Nachteilen führen.

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.