Stand: 07. Juli 2026

Steuerfreie Umsätze §4

Steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG sind bestimmte Lieferungen und Leistungen, auf die keine Umsatzsteuer erhoben werden muss.

Einfach erklärt

Normalerweise schlägt ein Unternehmen auf seine Rechnungen die Umsatzsteuer auf - also die Mehrwertsteuer, die Kundinnen und Kunden zusätzlich zahlen. Bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 UStG entfällt das: Für ganz bestimmte Arten von Leistungen sieht das Gesetz vor, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird.

Entscheidend ist dabei nicht, wer die Leistung erbringt, sondern um welche Art von Leistung es sich handelt. Klassische Beispiele sind Heilbehandlungen durch Ärzte oder Physiotherapeuten, die Vermietung von Wohnungen oder der Verkauf von Waren ins Ausland. Wer solche Umsätze hat, schreibt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer - muss aber auf der Rechnung angeben, warum die Leistung steuerfrei ist.

Im Detail

§ 4 UStG enthält einen abschließenden Katalog von Tatbeständen (aktuell § 4 Nr. 1 bis Nr. 29 UStG; der Umfang ist nicht statisch, sondern wird vom Gesetzgeber gelegentlich angepasst), die eine sachliche Steuerbefreiung begründen - die Befreiung knüpft also an die Art des Umsatzes an, nicht an die Person des leistenden Unternehmers. Zu den praxisrelevanten Nummern zählen u. a. Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen (Nr. 1), Finanz- und Geldgeschäfte (Nr. 8), Versicherungsleistungen (Nr. 10), die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (Nr. 12), Heilbehandlungen der Humanmedizin (Nr. 14) sowie bestimmte Bildungsleistungen (Nr. 21).

Echte und unechte Steuerbefreiung

Betriebswirtschaftlich entscheidend ist die Unterscheidung zweier Befreiungsarten. Bei der echten Steuerbefreiung - etwa bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 UStG) - bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten. Der Unternehmer weist also keine Umsatzsteuer aus, kann aber die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer geltend machen. Bei der unechten Steuerbefreiung entfällt im Gegenzug der Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 UStG); das betrifft beispielsweise Ärzte, Versicherungsvermittler oder die Wohnraumvermietung. Hier wird die nicht abziehbare Vorsteuer zu einem echten Kostenfaktor - gerade für investitionsintensive Branchen.

Option zur Steuerpflicht

Bei einigen unecht steuerfreien Umsätzen lässt sich freiwillig auf die Befreiung verzichten und zur Steuerpflicht „optieren“ (§ 9 UStG). Besonders bei der Vermietung an andere Unternehmer ist dies relevant, weil dadurch der Vorsteuerabzug - etwa bei Bau oder Sanierung einer Gewerbeimmobilie - wieder möglich wird.

Pflichten bei der Rechnungsstellung

Steuerfreie Umsätze werden ohne Umsatzsteuerausweis abgerechnet. Nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG ist jedoch ein Hinweis auf die Steuerbefreiung erforderlich, der den Grund konkret benennt, etwa „steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG“ oder „steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 4 Nr. 1a UStG“. Ein bloßes „umsatzsteuerfrei“ ohne Rechtsgrundlage genügt nicht. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kommen die Angabe der USt-IdNr. des Leistungsempfängers sowie ein Buch- und Belegnachweis hinzu. Die Befreiungen beruhen weitgehend auf der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und finden sich daher in ähnlicher Form in allen EU-Mitgliedstaaten.

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Ein Blick in die Praxis

Wie sich die Steuerbefreiung in der Praxis auswirkt, zeigt sich am deutlichsten bei den typischen Zielgruppen - und am Unterschied zwischen echter und unechter Befreiung.

Eine selbstständige Physiotherapeutin rechnet ihre Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG ohne Umsatzsteuer ab. Auf der Rechnung vermerkt sie den Grund, etwa „steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG“. Behandelt sie jedoch rein zu kosmetischen Zwecken, ohne therapeutisches Ziel, kann dieselbe Leistung umsatzsteuerpflichtig werden - die Frage „steuerfrei oder nicht?“ entscheidet sich hier am Zweck der Behandlung.

Vermietung mit Wahlmöglichkeit

Ein Eigentümer vermietet eine Wohnung - das ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei (unechte Befreiung). Er weist keine Umsatzsteuer aus, kann aber auch keine Vorsteuer aus Handwerkerrechnungen zurückholen. Vermietet er dagegen eine Gewerbeimmobilie an ein anderes Unternehmen, kann er nach § 9 UStG zur Steuerpflicht optieren. Gerade bei einer aufwendigen Sanierung lohnt sich das, weil so der Vorsteuerabzug aus den Baukosten wieder möglich wird.

Verkauf über die Grenze

Ein Onlinehändler liefert Waren an einen Geschäftskunden in einem anderen EU-Staat. Diese innergemeinschaftliche Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 UStG echt steuerfrei: Er rechnet ohne Umsatzsteuer ab, behält aber den vollen Vorsteuerabzug aus seinen Einkäufen. Voraussetzung sind die Angabe der USt-IdNr. des Empfängers auf der Rechnung sowie ein Buch- und Belegnachweis über das Gelangen der Ware ins EU-Ausland.

Ähnlich profitieren Finanzvermittler, deren Provisionen in der Regel nach § 4 Nr. 8 UStG steuerfrei sind, sowie Versicherungsvermittler, deren Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei sind, und freie Dozenten und Bildungseinrichtungen, die unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG - oft nach Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde - steuerfrei abrechnen. Weil die genaue Nummer des § 4 UStG für die korrekte Rechnungsstellung entscheidend und die Einzelfallprüfung teils komplex ist, empfiehlt sich bei Unsicherheit eine steuerliche Beratung.

Was es nicht bedeutet

  • Steuerfreie Umsätze sind nicht dasselbe wie die Kleinunternehmerregelung. § 19 UStG befreit aufgrund geringer Gesamtumsätze, § 4 UStG dagegen bestimmte Arten von Umsätzen unabhängig von der Umsatzhöhe. Beide Regelungen schließen sich nicht aus - ein Kleinunternehmer kann zugleich Umsätze nach § 4 UStG tätigen.
  • Steuerfrei heißt nicht „steuerlich irrelevant“. Solche Umsätze müssen weiterhin in der Buchhaltung erfasst und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie der Umsatzsteuererklärung angegeben werden - nur in den Feldern für steuerfreie Umsätze.
  • Steuerfrei ist nicht gleich „nicht steuerbar“. Nicht steuerbare Umsätze fallen gar nicht erst in den Anwendungsbereich des UStG (z. B. weil der Leistungsort im Ausland liegt). Steuerfreie Umsätze sind grundsätzlich steuerbar, werden aber durch § 4 UStG ausdrücklich befreit.
  • Steuerfrei bei der Umsatzsteuer bedeutet nicht steuerfrei bei der Einkommensteuer. Ein nach § 4 UStG steuerfreier Umsatz bleibt als Einnahme einkommensteuerpflichtig, sofern ein Gewinn entsteht. Beide Steuerarten dürfen nicht vermischt werden.
  • Nicht jede Leistung einer Berufsgruppe ist automatisch steuerfrei. Bei Heilberufen etwa entscheidet das therapeutische Ziel: Rein kosmetische oder gutachterliche Tätigkeiten ohne Heilzweck können umsatzsteuerpflichtig sein.

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.