Stand: 07. Juli 2026

Stornorechnung

Eine Stornorechnung ist ein Dokument, das eine bereits versendete Rechnung buchhalterisch aufhebt, indem es deren Beträge mit umgekehrtem Vorzeichen ausweist.

Einfach erklärt

Eine Stornorechnung ist eine Art „Gegenrechnung“. Sie wird gebraucht, wenn eine bereits verschickte Rechnung fehlerhaft war oder ein Auftrag doch nicht zustande kommt.

Wichtig zu wissen: Eine einmal versendete Rechnung darf man nicht einfach löschen oder wegwerfen. Sobald sie raus ist, gehört sie zur Buchhaltung und muss dort bleiben. Statt sie zu löschen, erstellt man eine Stornorechnung. Sie enthält dieselben Beträge wie die ursprüngliche Rechnung, allerdings als Minus-Beträge. Beide Rechnungen zusammen ergeben in der Summe null - die ursprüngliche Rechnung ist damit ausgeglichen, als hätte es sie nie gegeben, ohne dass etwas verschwindet.

Anschließend kann bei Bedarf eine neue, korrekte Rechnung geschrieben werden. So bleibt alles sauber dokumentiert und es gibt später keinen Ärger mit dem Finanzamt.

Im Detail

Die Stornorechnung ist ein kaufmännischer Korrekturbeleg, mit dem eine bereits ausgestellte und den Verantwortungsbereich des Ausstellers verlassende Rechnung neutralisiert wird. Buchhalterisch geschieht dies durch den Ausweis der ursprünglichen Beträge mit negativem Vorzeichen, sodass per Saldo ein Betrag von null entsteht. Dahinter steht der Grundsatz „keine Buchung ohne Beleg“ sowie die GoBD: Eine versendete Rechnung ist Teil der Buchführung und darf nicht gelöscht oder überschrieben, sondern nur transparent und nachvollziehbar korrigiert werden.

Als eigenständige Rechnung muss die Stornorechnung sämtliche Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten: Name und Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger, Steuernummer bzw. USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung, den (negativen) Betrag sowie den ausgewiesenen Steuerbetrag. Sie erhält dabei eine eigene, fortlaufende und einmalige Rechnungsnummer - nicht die der Ursprungsrechnung - und sollte über einen klaren Bezug (z. B. „Storno zur Rechnung Nr. 2024-0815“) auf das Original verweisen.

Umsatzsteuerliche Bedeutung

Wurde in der ursprünglichen Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt, mindert die negative Umsatzsteuer der Stornorechnung die Umsatzsteuerschuld - und zwar in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Korrektur erfolgt, nicht rückwirkend im Zeitraum der ursprünglichen Rechnung. Besonders relevant ist § 14c UStG: Wer Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese grundsätzlich dem Finanzamt - auch bei fehlerhafter Rechnung. Erst eine korrekte Berichtigung, etwa per Stornorechnung, bereinigt diese Steuerschuld. Bei einer reinen Auftragsstornierung, bei der die Leistung nie erbracht wurde, ist zudem zu prüfen, ob überhaupt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorlag - fehlt es daran, war von vornherein keine Umsatzsteuer geschuldet.

Aufbewahrung und Begrifflichkeit

Originalrechnung und Stornorechnung unterliegen beide der Aufbewahrungspflicht und müssen unveränderbar und nachvollziehbar gespeichert werden. Anzumerken ist, dass das Umsatzsteuergesetz den Begriff „Stornorechnung“ nicht ausdrücklich kennt - es spricht von Rechnungsberichtigung (§ 14 UStG) und Gutschrift (§ 14 Abs. 2 UStG). „Stornorechnung“ ist somit ein etablierter Begriff aus der Buchhaltungspraxis. Für komplexere Korrekturen, insbesondere in § 14c-Fällen, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

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Ein Blick in die Praxis

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine selbstständige Fotografin stellt ihrem Kunden eine Rechnung über 1.200 Euro für ein Shooting aus und versendet sie per E-Mail. Kurz darauf fällt ihr auf, dass sie den falschen Steuersatz angesetzt hat - statt 19 % stehen nur 7 % auf der Rechnung.

Der erste Impuls wäre, die Datei einfach zu korrigieren und neu zu verschicken. Das ist jedoch nicht zulässig: Die Rechnung hat den Verantwortungsbereich der Ausstellerin bereits verlassen und ist damit Teil der Buchführung. Der saubere Weg sieht so aus:

  • Die Fotografin erstellt eine Stornorechnung zur ursprünglichen Rechnung Nr. 2024-0042. Diese weist dieselben Positionen mit negativem Vorzeichen aus und erhält eine eigene neue Rechnungsnummer, etwa Nr. 2024-0043, mit dem Hinweis „Storno zur Rechnung Nr. 2024-0042“.
  • Anschließend schreibt sie eine neue, korrekte Rechnung mit dem richtigen Steuersatz und ebenfalls einer neuen Nummer (Nr. 2024-0044).

Am Ende liegen drei Dokumente vor - Originalrechnung, Stornorechnung und korrigierte Rechnung -, die alle aufbewahrt werden. Die Buchhaltung bleibt lückenlos nachvollziehbar, und das Finanzamt kann jeden Schritt nachverfolgen.

Im Geschäftsalltag ist die Stornorechnung damit das „Rückgängig“-Werkzeug der Buchhaltung - vergleichbar mit der Strg+Z-Taste, nur dass nichts gelöscht wird, sondern alles dokumentiert bleibt. Buchhaltung „vergisst“ nie. Gerade bei Kleinunternehmern und Freelancern entsteht hier oft Unsicherheit, weil eine fehlerhafte Rechnung intuitiv neu geschrieben oder gelöscht werden soll. Der Umweg über Storno und Neuausstellung wirkt aufwendiger, schützt aber vor Ärger mit dem Finanzamt. Moderne Rechnungssoftware erzeugt Stornorechnungen meist per Klick: Sie übernimmt die Daten der Originalrechnung, kehrt die Vorzeichen um und vergibt automatisch eine neue Rechnungsnummer samt Verweis auf das Original. Mit der schrittweise verbindlichen E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich gewinnt das Thema strukturierter, maschinenlesbarer Korrekturbelege zusätzlich an Bedeutung.

Was es nicht bedeutet

  • Stornorechnung ist nicht gleich Gutschrift. Das ist der häufigste Irrtum. Umgangssprachlich werden beide oft gleichgesetzt, juristisch sind sie aber zu trennen. Eine echte Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 UStG wird vom Leistungsempfänger statt vom Leistenden ausgestellt (umgekehrte Rechnungsstellung). Eine Stornorechnung dagegen erstellt der ursprüngliche Rechnungssteller selbst zur Korrektur. Wer fälschlich „Gutschrift“ auf ein Storno-Dokument schreibt, riskiert nach § 14c UStG, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet wird - besser sind die Begriffe „Stornorechnung“ oder „Rechnungskorrektur“.
  • Eine Stornorechnung löscht die Originalrechnung nicht. Beide Dokumente bleiben dauerhaft in der Buchhaltung bestehen und müssen archiviert werden. Die Originalrechnung verschwindet nicht - sie wird durch die Stornorechnung lediglich neutralisiert.
  • Eine Stornorechnung ist nicht zwingend dasselbe wie eine Korrekturrechnung im engeren Sinne. Bei kleineren Fehlern kann statt einer vollständigen Stornierung auch eine berichtigte Rechnung bzw. ein Korrekturbeleg ausreichen. Eine vollständige Stornorechnung wird vor allem nötig, wenn die Ursprungsrechnung komplett aufgehoben werden soll, etwa bei einer Auftragsstornierung.

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.