Stand: 27. Juli 2026

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen, die letztlich der Endverbraucher trägt.

Einfach erklärt

Die Mehrwertsteuer (kurz MwSt.) ist eine Steuer, die beim Kauf von fast allem fällig wird - egal ob beim Einkauf im Supermarkt, beim Friseur oder beim Möbelhändler. Sie ist im Preis bereits enthalten und wird vom Verkäufer eingesammelt, der sie dann an das Finanzamt weiterleitet. Bezahlt wird sie also am Ende von der Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung tatsächlich nutzt - dem sogenannten Endverbraucher. In Deutschland gibt es zwei gängige Sätze: 19 % auf die meisten Dinge und einen ermäßigten Satz von 7 % auf bestimmte Waren wie Lebensmittel oder Bücher. Ein kleiner, aber häufig verwirrender Punkt: „Mehrwertsteuer“ ist eigentlich nur der umgangssprachliche Begriff. Im Gesetz heißt sie korrekt „Umsatzsteuer“ - gemeint ist aber dasselbe.

Im Detail

Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Verbrauchssteuer, die auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette auf den jeweils entstandenen „Mehrwert“ erhoben wird. Der Begriff beschreibt das wirtschaftlich-funktionale Prinzip, ist juristisch jedoch nicht korrekt: Das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) kennt formal nur den Begriff „Umsatzsteuer“. In der Praxis werden beide Begriffe synonym verwendet.

Das Kernprinzip beruht auf dem Vorsteuerabzug: Ein Unternehmen berechnet seinen Kunden die Umsatzsteuer (vereinnahmte Umsatzsteuer) und zahlt selbst beim Einkauf die Vorsteuer. An das Finanzamt wird nur die Differenz - die sogenannte Zahllast - abgeführt. So wird eine Steuerkaskade vermieden und sichergestellt, dass die Steuer wirtschaftlich nur den Endverbraucher belastet.

In Deutschland gelten ein Regelsteuersatz von 19 % und ein ermäßigter Satz von 7 % (u. a. für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kunstgegenstände und den öffentlichen Personennahverkehr); für die Land- und Forstwirtschaft existieren besondere Durchschnittssätze. Seit dem 1. Januar 2023 gilt zudem ein Nullsteuersatz (0 %) für Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen - sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere zur Belegenheit der Anlage (etwa auf oder in der Nähe von Wohngebäuden) sowie zur installierten Bruttoleistung.

Nicht jeder Umsatz unterliegt der Steuer: Steuerbefreite Umsätze sind etwa bestimmte ärztliche Leistungen, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sowie die Vermietung von Wohnraum. Für die Rechnungsstellung sind die Pflichtangaben nach § 14 UStG entscheidend, darunter Steuersatz, Steuerbetrag sowie Steuernummer oder USt-IdNr.; bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto gelten vereinfachte Anforderungen. Im EU-Binnenmarkt greift bei grenzüberschreitenden B2B-Geschäften häufig das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.

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Ein Blick in die Praxis

Wie die Mehrwertsteuer in der Praxis funktioniert, lässt sich am einfachsten an einer durchgehenden Wertschöpfungskette nachvollziehen. Ein Tischler kauft Holz für 100 € netto und zahlt darauf 19 € Vorsteuer, insgesamt also 119 €. Aus dem Holz fertigt er einen Tisch und verkauft ihn für 300 € netto. Seinem Kunden stellt er dafür 57 € Umsatzsteuer in Rechnung, der Endpreis beträgt 357 €.

An das Finanzamt führt der Tischler nun nicht die vollen 57 € ab, sondern verrechnet die eingenommene Umsatzsteuer mit der bereits gezahlten Vorsteuer: 57 € minus 19 € ergibt eine Zahllast von 38 €. Genau dieser Betrag entspricht der Steuer auf den von ihm geschaffenen „Mehrwert“ von 200 €. Wirtschaftlich getragen wird die gesamte Steuer am Ende vom Käufer des Tisches.

Was das für Selbstständige bedeutet

Besonders relevant ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Wer bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreitet, kann sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. Seit dem 1. Januar 2025 gilt: Der Umsatz des Vorjahres darf 25.000 € nicht überschritten haben, im laufenden Jahr liegt die Grenze bei 100.000 € (zuvor 22.000 € bzw. 50.000 €). Bei beiden Werten handelt es sich um Netto-Umsatzgrenzen, also um den tatsächlichen Gesamtumsatz, der seit der Reform nicht mehr um eine fiktive Umsatzsteuer hochgerechnet wird. Ein wichtiger Unterschied zwischen beiden Grenzen: Während die Vorjahresgrenze rückblickend geprüft wird, wirkt die 100.000-€-Grenze für das laufende Jahr sofort - wird sie unterjährig überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft bereits ab diesem Zeitpunkt und nicht erst im Folgejahr. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gilt die Regelbesteuerung. Kleinunternehmer weisen keine Mehrwertsteuer aus, haben im Gegenzug aber auch keinen Vorsteuerabzug - und müssen auf ihren Rechnungen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG anbringen.

Wer der Regelbesteuerung unterliegt, gibt in der Regel eine Umsatzsteuervoranmeldung ab - je nach Höhe der Steuer monatlich oder vierteljährlich - sowie eine jährliche Umsatzsteuererklärung. Für die laufende Buchführung und die EÜR ist es daher wichtig, die ausgewiesenen Beträge sauber zu trennen, also Netto und Brutto korrekt auseinanderzuhalten.

Ein wenig Hintergrund

Die Mehrwertsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Das Konzept geht maßgeblich auf den französischen Finanzbeamten Maurice Lauré zurück, der das System 1954 entwickelte - Frankreich war damit Vorreiter. In Deutschland wurde die Steuer 1968 eingeführt, damals mit einem Regelsatz von 10 % und einem ermäßigten Satz von 5 %; während der Corona-Pandemie wurden die Sätze von Juli bis Dezember 2020 vorübergehend auf 16 % und 5 % gesenkt. Innerhalb der EU ist die Steuer teilweise harmonisiert, die Sätze unterscheiden sich jedoch erheblich: Ungarn führt mit 27 % den höchsten Regelsatz, Luxemburg mit 17 % einen der niedrigsten. Für Schmunzeln sorgten lange die Abgrenzungsfragen beim ermäßigten Satz - etwa, dass Speisen „zum Mitnehmen“ mit 7 % besteuert wurden, der Verzehr vor Ort im Restaurant aber mit 19 %. Seit dem 1. Januar 2026 ist diese Unterscheidung aufgehoben: Speisen in der Gastronomie unterliegen dauerhaft dem ermäßigten Satz von 7 %, egal ob vor Ort verzehrt, mitgenommen oder geliefert. Für Getränke gilt dagegen weiterhin grundsätzlich der Regelsatz von 19 %.

Hinweis: Steuersätze, Umsatzgrenzen und gesetzliche Regelungen können sich ändern. Insbesondere die ab 2025 geltenden Grenzwerte der Kleinunternehmerregelung sollten vor wichtigen Entscheidungen auf Aktualität geprüft werden.

Was es nicht bedeutet

  • Sie ist keine Belastung für Unternehmen. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist die Mehrwertsteuer ein durchlaufender Posten: Sie wird eingenommen und weitergeleitet, belastet aber nicht den Gewinn.
  • Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer und Vorsteuer sind nicht drei verschiedene Steuern. Es handelt sich um dieselbe Steuer aus unterschiedlichen Perspektiven: „Vorsteuer“ ist die gezahlte Umsatzsteuer aus Sicht des Einkaufenden, „Umsatzsteuer“ die berechnete aus Sicht des Verkaufenden.
  • Nicht jede Leistung unterliegt der Mehrwertsteuer. Es gibt steuerbefreite Umsätze, etwa bestimmte ärztliche Leistungen, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen sowie die Vermietung von Wohnraum.

Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.