EÜR vs. Bilanz
EÜR und Bilanz sind die zwei zentralen Methoden, mit denen der steuerpflichtige Gewinn ermittelt wird - die EÜR einfach, die Bilanz aufwendiger und genauer.
Einfach erklärt
Wer selbstständig ist, muss am Ende des Jahres seinen Gewinn ermitteln - also ausrechnen, wie viel übrig bleibt, nachdem die Kosten von den Einnahmen abgezogen wurden. Dafür gibt es zwei Wege.
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist der einfache Weg: Man stellt die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber und rechnet schlicht „Einnahmen minus Ausgaben gleich Gewinn“. Entscheidend ist dabei, wann das Geld tatsächlich fließt - wann es also auf dem Konto eingeht oder abgebucht wird.
Die Bilanz ist der aufwendigere Weg. Hier wird genau erfasst, was dem Betrieb gehört und was er schuldet, und der Gewinn wird über einen Vergleich des Betriebsvermögens zu Jahresanfang und Jahresende ermittelt. Wichtig ist hier nicht, wann gezahlt wird, sondern wann eine Leistung wirtschaftlich entstanden ist. Die Bilanz ist genauer, kostet aber mehr Zeit und meist auch einen Steuerberater.
Die meisten Selbstständigen und Freelancer dürfen die einfache EÜR nutzen. Erst wer größer wird oder als Unternehmen ins Handelsregister eingetragen ist, muss bilanzieren.
Im Detail
EÜR und Bilanz stehen für die beiden gesetzlich vorgesehenen Methoden der Gewinnermittlung. Beide führen zum steuerpflichtigen Gewinn, folgen aber unterschiedlichen Systematiken.
Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Maßgeblich ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG): Einnahmen und Ausgaben werden dem Jahr zugeordnet, in dem das Geld tatsächlich zu- bzw. abfließt - unabhängig davon, wann die Rechnung gestellt oder die Leistung erbracht wurde.
Die Bilanzierung (doppelte Buchführung) ermittelt den Gewinn über den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG: Das Betriebsvermögen am Jahresende wird mit dem am Jahresanfang verglichen. Grundlage ist nicht der Zahlungszeitpunkt, sondern die wirtschaftliche Verursachung (Realisationsprinzip). Eine im Dezember gestellte, erst im Januar bezahlte Rechnung gehört bei der Bilanz ins alte Jahr. Die Bilanz besteht aus der eigentlichen Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva sowie der Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV).
Wer muss was?
Die EÜR dürfen grundsätzlich nutzen: Freiberufler im Sinne des § 18 EStG (z. B. Ärzte, Anwälte, Architekten, Journalisten, Programmierer) - und zwar unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes oder Gewinns; freiwillig steht ihnen die Bilanzierung aber dennoch offen. Außerdem Gewerbetreibende und Einzelunternehmer, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen sind und bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten.
Zur Buchführung und damit zur Bilanz verpflichtet sind nach § 141 AO Gewerbetreibende, wenn sie eine der folgenden Grenzen überschreiten: mehr als 800.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr. Diese Werte wurden durch das Wachstumschancengesetz angehoben (zuvor 600.000 Euro bzw. 60.000 Euro) und gelten für Wirtschaftsjahre ab 2024. Da solche Grenzen politisch beeinflussbar sind, empfiehlt sich vor jeder Anwendung eine Prüfung des aktuellen Stands.
Unabhängig davon ist jeder Kaufmann, der ins Handelsregister eingetragen ist (insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG, aber auch OHG und KG), nach §§ 238 ff. HGB bereits handelsrechtlich immer buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Eine GmbH muss also auch bei nur 5.000 Euro Umsatz bilanzieren.
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Ein Blick in die Praxis
In der Praxis betrifft die Unterscheidung jeden Selbstständigen am Jahresende - und für die große Mehrheit lautet die Antwort: EÜR.
Ein Beispiel: Eine selbstständige Physiotherapeutin als Freiberuflerin im Sinne des § 18 EStG erstellt im Dezember eine Rechnung über eine letzte Behandlung des Jahres. Die Patientin überweist aber erst Anfang Januar. Bei der EÜR zählt diese Einnahme dank Zufluss-Abfluss-Prinzip ins neue Jahr, weil das Geld erst dann eingeht. Müsste sie bilanzieren, gehörte der Betrag dagegen ins alte Jahr, da die Leistung dort wirtschaftlich verursacht wurde. Dieselbe Rechnung, zwei unterschiedliche Steuerjahre - je nach Methode.
Eingereicht wird die EÜR über die Anlage EÜR zusammen mit der Einkommensteuererklärung elektronisch via ELSTER. Seit 2017 ist die elektronische Übermittlung verpflichtend; eine formlose Gewinnermittlung auf Papier ist nur noch in Härtefällen zulässig.
Methodenwechsel
Beim Wechsel von der EÜR zur Bilanz (oder umgekehrt) entsteht eine Übergangsgewinnermittlung, da der Prinzipienwechsel zu Verschiebungen führen kann - etwa offene Forderungen, die in der EÜR noch nicht, in der Bilanz aber bereits erfasst werden. Diese Korrekturen müssen sauber dokumentiert werden, um Doppelerfassungen oder Lücken zu vermeiden. Hier ist steuerliche Beratung in der Regel sinnvoll.
Was es nicht bedeutet
- EÜR ist nur etwas für Kleinunternehmer. Falsch. Die EÜR hat nichts mit der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zu tun. Letztere betrifft die Umsatzsteuer, die EÜR die Gewinnermittlung. Ein Freiberufler mit 300.000 Euro Umsatz darf weiterhin die EÜR nutzen und ist trotzdem umsatzsteuerpflichtig.
- Wer eine EÜR macht, muss keine Belege aufbewahren oder keine Buchhaltung führen. Nein, auch bei der EÜR gelten Aufzeichnungspflichten, Belegaufbewahrung und die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen im inländischen B2B-Bereich. Die EÜR ist einfacher, aber nicht „buchhaltungsfrei“.
- Die Bilanz zeigt, wie viel Gewinn ich habe. Das ist zu ungenau. Die Bilanz selbst ist eine Momentaufnahme von Vermögen und Schulden zu einem Stichtag. Der Gewinn wird vor allem in der GuV sichtbar - Bilanz und GuV gehören zusammen.
- Einmal EÜR, immer EÜR. Falsch. Wer die Schwellenwerte überschreitet, wird vom Finanzamt zur Bilanzierung aufgefordert und muss wechseln. Umgekehrt kann man freiwillig bilanzieren, auch ohne die Schwelle zu erreichen.
Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.