OSS-Verfahren
Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) ist ein EU-weites elektronisches Verfahren, über das Unternehmen grenzüberschreitende B2C-Umsätze zentral melden und die Umsatzsteuer abführen können, ohne sich in jedem einzelnen EU-Land registrieren zu müssen.
Einfach erklärt
Wer Waren oder digitale Produkte an Privatkunden in anderen EU-Ländern verkauft, muss die Umsatzsteuer ab einem bestimmten Punkt nicht mehr im eigenen Land, sondern im Land des Kunden zahlen. Ohne eine Vereinfachung müsste man sich dafür in jedem dieser Länder einzeln beim Finanzamt anmelden - ein erheblicher Aufwand.
Genau hier hilft das OSS-Verfahren (kurz für „One-Stop-Shop“, also „einziger Schalter“). Über eine zentrale Anlaufstelle im eigenen Land lassen sich alle diese grenzüberschreitenden Umsätze gesammelt melden. Die fällige Steuer wird einmal gezahlt und anschließend von der zuständigen Behörde an die jeweiligen EU-Länder weitergeleitet. In Deutschland läuft das über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). So spart man sich viele einzelne Registrierungen und behält den Überblick.
Im Detail
Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) ist ein zum 1. Juli 2021 in Kraft getretenes elektronisches EU-Verfahren, mit dem bestimmte grenzüberschreitende Umsätze zentral über eine einzige Anlaufstelle gemeldet und versteuert werden können. Es löste das frühere MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop) ab, das ausschließlich für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatkunden (TRFE-Leistungen: Telekommunikation, Rundfunk, elektronische Dienstleistungen) galt, und erweiterte dessen Anwendungsbereich erheblich. In Deutschland erfolgt die Abwicklung über das BZSt-Online-Portal (BOP).
Die drei Teilbereiche
Das Verfahren gliedert sich in drei Schemata: die EU-Regelung (Union-Schema) für innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Waren sowie bestimmte sonstige Leistungen an Privatpersonen (B2C) in anderen EU-Staaten - der für die meisten Online-Händler relevante Bereich. Die Nicht-EU-Regelung (Nicht-Union-Schema) richtet sich an nicht in der EU ansässige Unternehmen, die sonstige Leistungen an EU-Privatkunden erbringen. Der Import-One-Stop-Shop (IOSS) gilt für Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Waren mit einem Sachwert bis 150 Euro.
Die Lieferschwelle von 10.000 Euro
Die EU hat eine einheitliche Schwelle eingeführt, die bestimmt, ab wann grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen im Ausland komplizierter werden: 10.000 Euro netto pro Jahr. Diese Grenze gilt jedoch nicht pro Land, sondern für alle grenzüberschreitenden Verkäufe in die gesamte EU zusammengerechnet. Wer also für 6.000 Euro nach Frankreich und für 5.000 Euro nach Polen verkauft, hat die Grenze überschritten – obwohl er in kein einzelnes Land besonders viel geliefert hat.
Außerdem gilt die Regelung nur für Unternehmen, die ausschließlich in einem einzigen EU-Land ansässig sind. Wer in mehreren EU-Ländern eine Niederlassung hat oder dort Ware lagert, kann sich auf die Grenze nicht berufen und muss von Beginn an im jeweiligen Käuferland versteuern.
Bleibt man unterhalb der 10.000 Euro, darf man seine Umsätze ganz normal im Heimatland versteuern – mit dem heimischen Steuersatz. Das OSS-Verfahren kann genutzt werden, muss es aber nicht.
Überschreitet man die Grenze, gilt das Bestimmungslandprinzip: Die Umsatzsteuer muss im Land des Kunden und zum dortigen Steuersatz abgeführt werden. Genau dafür ist das OSS-Verfahren gedacht – es bündelt die Meldung an einem einzigen Ort, statt in jedem Land einzeln.
Ablauf und Fristen
Die Registrierung muss vor Beginn des Besteuerungszeitraums erfolgen, ab dem das Verfahren genutzt werden soll. Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die OSS-Steuererklärung ist jeweils bis zum Ende des auf das Quartalsende folgenden Monats abzugeben - also bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar. Diese Frist verschiebt sich nicht, auch wenn der Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Die Zahlung erfolgt zentral an das BZSt, das die Beträge an die jeweiligen Mitgliedstaaten weiterleitet. Wurden in einem Quartal keine relevanten Umsätze erzielt, ist eine Nullmeldung abzugeben, solange die Registrierung aktiv ist. Aufzeichnungen über die gemeldeten Umsätze sind zehn Jahre aufzubewahren.
Hinweis zur Transparenz: Die Umsatzsteuersätze der EU-Länder reichen von rund 17 % (Luxemburg) bis 27 % (Ungarn) und können sich ändern; sie sollten im Zweifel tagesaktuell geprüft werden. Bei komplexen Konstellationen - etwa Warenlagerung über Fulfillment-Center in mehreren Ländern (z. B. Amazon FBA) - können ergänzende Regelungen gelten, die über das OSS-Verfahren hinausgehen und eine zusätzliche Einzelregistrierung erfordern. Für individuelle Fälle empfiehlt sich eine steuerberatende Person.
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Ein Blick in die Praxis
Das OSS-Verfahren wird vor allem dann relevant, wenn an Privatkunden in anderen EU-Ländern verkauft wird - betroffen sind etwa Online-Händler, Betreiber von E-Commerce-Shops, Dropshipper sowie Anbieter digitaler Produkte wie E-Books, Online-Kurse, Software oder Apps.
Ein konkretes Beispiel: Eine selbstständige Trainerin verkauft einen digitalen Online-Kurs an Privatkunden in Österreich, Frankreich und Italien. Solange ihre gesamten grenzüberschreitenden B2C-Umsätze unter 10.000 Euro netto im Jahr bleiben, versteuert sie alles wie gewohnt in Deutschland. Sobald die Verkäufe diese Schwelle in Summe überschreiten, ändert sich die Lage grundlegend: Ab diesem Zeitpunkt muss sie die Umsatzsteuer in jedem Bestimmungsland zum dortigen Satz abführen - in Österreich, Frankreich und Italien also jeweils unterschiedlich.
Ohne OSS-Verfahren müsste sie sich in jedem dieser Länder einzeln registrieren und dort separate Steuererklärungen abgeben. Mit dem OSS-Verfahren hingegen meldet sie alle diese Umsätze gebündelt quartalsweise über das BZSt-Portal und zahlt zentral - die Behörde verteilt die Beträge anschließend an die einzelnen Länder.
Was es nicht bedeutet
- OSS ist keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht. Unternehmen können sich auch dafür entscheiden, sich in jedem betroffenen EU-Land einzeln umsatzsteuerlich zu registrieren. Das Verfahren ist eine Vereinfachung, kein Zwang.
- OSS gilt nicht für B2B-Geschäfte. Es betrifft ausschließlich Umsätze an Privatpersonen bzw. Nichtunternehmer (B2C). Für B2B-Lieferungen kommt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung.
- OSS ersetzt nicht die heimische Umsatzsteuervoranmeldung. Inländische Umsätze werden weiterhin über die reguläre Umsatzsteuervoranmeldung beim heimischen Finanzamt deklariert. OSS betrifft nur grenzüberschreitende B2C-Umsätze.
- OSS umfasst nicht alle Steuerarten. Es geht ausschließlich um die Umsatzsteuer - nicht etwa um Einfuhrzölle oder andere Abgaben.
Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.