Drittland-Rechnung
Eine Drittland-Rechnung ist eine Rechnung für Waren oder Dienstleistungen an einen Empfänger außerhalb der EU.
Einfach erklärt
Eine Drittland-Rechnung stellt man aus, wenn man Waren oder Dienstleistungen an einen Kunden verkauft, der außerhalb der Europäischen Union sitzt. Als Drittland gilt jedes Land, das nicht zur EU gehört - also zum Beispiel die USA, die Schweiz, Großbritannien oder China.
Das Besondere: Auf solchen Rechnungen wird normalerweise keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen. Eine Lieferung oder Leistung ins Drittland ist meist von der Umsatzsteuer befreit oder fällt in Deutschland gar nicht erst darunter. Statt eines Steuerbetrags steht auf der Rechnung ein kurzer Hinweis, warum keine Steuer berechnet wird - etwa „Steuerfreie Ausfuhrlieferung“ bei Waren. Alle anderen üblichen Angaben einer Rechnung bleiben aber bestehen.
Im Detail
Eine Drittland-Rechnung dokumentiert die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen an einen Empfänger, der in einem Drittland ansässig ist - also außerhalb des Gemeinschaftsgebiets der EU. Die umsatzsteuerliche Behandlung unterscheidet sich grundlegend von Inlands- und EU-Geschäften.
Bei Warenlieferungen liegt regelmäßig eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1a in Verbindung mit § 6 UStG vor. Die Steuerfreiheit ist jedoch an einen Ausfuhrnachweis gebunden, etwa den elektronischen Ausgangsvermerk über das ATLAS-System des Zolls. Fehlt dieser Nachweis, kann das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen.
Bei Dienstleistungen entscheidet der Ort der Leistung über die Steuerbarkeit. Dieser wird häufig ins Drittland verlagert, sodass die Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist und netto fakturiert wird. Ob im Empfängerland steuerliche Pflichten entstehen, richtet sich nach dem dortigen Steuerrecht - das in der EU verankerte Reverse-Charge-Verfahren greift hier nicht automatisch.
Formal gelten die Pflichtangaben nach § 14 UStG. Statt eines Steuerbetrags ist ein inhaltlich zutreffender Hinweis auf die Steuerbefreiung bzw. Nichtsteuerbarkeit aufzunehmen; eine gesetzlich vorgeschriebene Formulierung existiert nicht. Wird in Fremdwährung fakturiert, ist für die Buchführung anhand der monatlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Umrechnungskurse in Euro umzurechnen.
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Ein Blick in die Praxis
Für Freelancer und kleine Unternehmen ist die Drittland-Rechnung längst Alltag. Gerade die digitale Wirtschaft - Software, Online-Coachings, Lizenzen - hat grenzüberschreitende Geschäfte für Soloselbstständige zur Normalität gemacht.
Ein Beispiel: Eine selbstständige Übersetzerin aus München übersetzt einen Geschäftsbericht für einen Konzern mit Sitz in Zürich. Die Schweiz ist ein Drittland, ihr Auftraggeber ist ein Unternehmen. Der Ort der Leistung verlagert sich an den Sitz des Empfängers - die Leistung ist damit in Deutschland nicht steuerbar. Auf der Rechnung weist sie keine deutsche Umsatzsteuer aus, sondern ergänzt einen Hinweis auf die im Ausland liegende Steuerbarkeit. Praktischerweise erstellt sie die Rechnung gleich in Englisch und prüft, ob in der Schweiz Registrierungspflichten für sie entstehen.
Ein zweites Szenario: Ein Hersteller von Lederwaren versendet eine Warenlieferung an einen Händler in den USA. Hier liegt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vor. Damit das Finanzamt die Steuerbefreiung anerkennt, muss der Hersteller den Ausfuhrnachweis - etwa den elektronischen Ausgangsvermerk aus dem ATLAS-System des Zolls - sauber aufbewahren.
Auch für Kleinunternehmer relevant
Selbst wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, kann Drittlandgeschäfte tätigen. Kleinunternehmer weisen ohnehin keine Umsatzsteuer aus, müssen aber dennoch die formalen Anforderungen und gegebenenfalls Nachweispflichten beachten.
Wenn ein Partner über Nacht zum Drittland wird
Das prominenteste Beispiel ist der Brexit: Seit dem 1. Januar 2021 gilt Großbritannien als Drittland - mit Sonderregelungen für Nordirland. Was das konkret bedeutet, haben viele Unternehmen damals unmittelbar gespürt: Zollanmeldungen, Ausfuhrnachweise, umgestellte Abläufe - quasi über Nacht.
Der Brexit zeigt exemplarisch, welche Fragen beim Handel mit Drittländern grundsätzlich zu klären sind. Eine der wichtigsten betrifft den steuerlichen Ort der Leistung - also die Frage, in welchem Land eine Leistung überhaupt umsatzsteuerlich erfasst wird. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob der Empfänger ein Unternehmen (B2B) oder eine Privatperson (B2C) ist: Die Antwort kann die gesamte Rechnungsstellung grundlegend verändern.
Besonders bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen an Privatpersonen im Drittland gilt häufig das Bestimmungslandprinzip - der Leistungsort verlagert sich dann an den Wohnsitz des Kunden. Auch bei Leistungen, die in Deutschland nicht steuerbar sind, können je nach Konstellation Nachweis- und Aufzeichnungspflichten bestehen.
Da sich internationale Regelungen ändern können und im Empfängerland eigene Registrierungs- oder Meldepflichten gelten können, empfiehlt sich bei regelmäßigen oder größeren Drittlandgeschäften eine gezielte Prüfung der jeweiligen Anforderungen.
Was es nicht bedeutet
- Drittland ist nicht gleich EU-Ausland. Eine Drittland-Rechnung wird oft mit der innergemeinschaftlichen Lieferung oder Leistung innerhalb der EU verwechselt. Bei EU-Geschäften zwischen Unternehmen greifen das Reverse-Charge-Verfahren, die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Pflicht zur Zusammenfassenden Meldung (ZM). Bei Drittlandgeschäften gibt es weder eine ZM, noch ist die USt-IdNr. des Empfängers relevant - das ausländische Unternehmen besitzt schlicht keine.
- „Ohne Umsatzsteuer = automatisch steuerfrei“ stimmt nicht. Bei Warenlieferungen muss die Steuerfreiheit durch einen Ausfuhrnachweis belegt werden. Fehlt dieser, kann die Steuerbefreiung verweigert werden.
- Das deutsche Reverse-Charge gilt nicht im Drittland. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist ein EU-Konzept. Ob im Zielland eine vergleichbare Regelung existiert, hängt allein vom dortigen Steuerrecht ab.
- Drittland und Drittlandsgebiet sind nicht dasselbe wie die Landesgrenzen. Es gibt geografische Sonderfälle: Die Kanarischen Inseln, Helgoland oder Büsingen gehören politisch zur EU bzw. zu Deutschland, zählen umsatzsteuerlich aber zum Drittlandsgebiet. Umgekehrt wird Monaco umsatzsteuerlich wie Frankreich behandelt.
Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.