Angebot
Ein Angebot ist eine konkrete Aufforderung an einen potenziellen Kunden, ein Geschäft zu festgelegten Konditionen abzuschließen.
Einfach erklärt
Ein Angebot ist eine schriftliche Aufstellung darüber, welche Leistung oder Ware zu welchem Preis und zu welchen Bedingungen erbracht werden soll. Es steht ganz am Anfang einer Geschäftsbeziehung: Bevor tatsächlich gearbeitet oder geliefert wird, erfährt der Kunde durch das Angebot genau, was ihn erwartet und was es kostet.
Sagt der Kunde Ja, kommt ein Vertrag zustande. Damit ist das Angebot eine Art verbindliches Versprechen - wer ein Angebot abgibt, ist grundsätzlich daran gebunden und muss zu den genannten Konditionen leisten, falls der Kunde zusagt. Es ist außerdem oft der erste schriftliche Kontakt mit dem Kunden und wirkt deshalb wie eine Visitenkarte.
Im Detail
Rechtlich ist ein Angebot ein Antrag auf Abschluss eines Vertrags im Sinne des § 145 BGB. Mit der Annahme durch den Empfänger kommt der Vertrag zustande. Der Anbietende ist an seine Erklärung gebunden, sofern er die Bindung nicht ausdrücklich ausschließt - etwa durch Zusätze wie „freibleibend“, „unverbindlich“ oder „Angebot ohne Gewähr“. In diesem Fall liegt rechtlich noch kein bindender Antrag vor: Erst die Bestellung des Kunden stellt dann das eigentliche Angebot dar, das der Anbietende seinerseits annehmen oder ablehnen kann.
Bindungsfrist und Ablauf
Ein Angebot kann eine eigene Bindungsfrist enthalten („gültig bis zum …“). Fehlt diese, greifen die gesetzlichen Regelungen: Unter Anwesenden muss ein Angebot sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB), ein schriftliches Angebot innerhalb der Frist, in der unter normalen Umständen mit einer Antwort zu rechnen ist (§ 147 Abs. 2 BGB). Eine verspätete Annahme gilt rechtlich als neues Angebot (§ 150 BGB).
Pflichtangaben und Inhalt
Anders als bei der Rechnung, die strengen Pflichtangaben nach § 14 UStG unterliegt, bestehen für ein Angebot keine gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben. In der Praxis enthält ein professionelles Angebot dennoch üblicherweise Name und Anschrift von Anbieter und Empfänger, Angebotsnummer und Datum, eine genaue Leistungs- oder Produktbeschreibung, Einzel- und Gesamtpreise (netto/brutto), den Umsatzsteuersatz bzw. einen Hinweis auf eine Steuerbefreiung (etwa die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG), Liefer- und Zahlungsbedingungen, die Gültigkeitsdauer sowie gegebenenfalls einen Hinweis auf geltende AGB.
Hinweis zur Rechtslage: Die genannten Paragrafen beziehen sich auf die deutsche Rechtslage (BGB, UStG). In Österreich und der Schweiz gelten abweichende, im Grundprinzip jedoch ähnliche Regelungen.
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Ein Blick in die Praxis
Wie ein Angebot in der Praxis wirkt, zeigt ein einfaches Szenario: Eine selbstständige Fotografin wird von einem Restaurant angefragt, das neue Speisekarten und seine Website mit professionellen Bildern ausstatten möchte. Statt direkt loszulegen, erstellt sie ein Angebot.
Darin beschreibt sie genau, was geleistet wird: ein halber Tag Foodfotografie, 25 bearbeitete Bilder, zwei Korrekturschleifen. Sie nennt Einzel- und Gesamtpreise, weist den Umsatzsteuersatz aus, gibt Liefer- und Zahlungsbedingungen an und vermerkt, dass das Angebot bis zum Monatsende gültig ist. Damit weiß der Kunde vorab genau, was ihn erwartet - und die Fotografin schützt sich vor späteren Diskussionen über „nicht vereinbarte“ Zusatzleistungen wie weitere Korrekturschleifen.
Vom Angebot zur Rechnung
Sagt das Restaurant zu, kommt ein Vertrag zustande. Aus dem gut strukturierten Angebot lässt sich anschließend unkompliziert eine Rechnung erstellen, weil die wesentlichen Daten - Leistungsbeschreibung, Mengen, Preise, Steuersatz - bereits erfasst sind. Genau hier setzt eine Rechnungssoftware an: Sie wandelt ein Angebot mit wenigen Klicks in eine Auftragsbestätigung und später in eine Rechnung um und sorgt so für einen durchgängigen Dokumenten-Workflow.
Praxistipp: Wer ein verbindliches Festpreisangebot abgibt, trägt das Risiko gestiegener Kosten selbst - etwa bei Material im Handwerk. Mit dem Zusatz „freibleibend“ lässt sich diese Bindung gezielt vermeiden. Und auch wenn ein Angebot juristisch ein Antrag ist: Annehmen muss es niemand. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt - das berühmte „Angebot, das man nicht ablehnen kann“ bleibt dem Kino vorbehalten.
Was es nicht bedeutet
- Angebot ist nicht gleich Kostenvoranschlag: Ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche, fachmännische Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten - Überschreitungen sind in gewissem Rahmen zulässig (in der Praxis oft rund 15-20 %, wobei dies kein fixer gesetzlicher Wert, sondern ein Richtwert aus Rechtsprechung und Praxis ist). Ein Angebot nennt dagegen einen verbindlichen Festpreis.
- Angebot ist nicht gleich Werbung: Werbeanzeigen, Kataloge, Schaufensterauslagen oder Produktlisten im Webshop sind in der Regel keine rechtlich verbindlichen Angebote, sondern eine „invitatio ad offerendum“ - eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Erst die Bestellung des Kunden gilt rechtlich als Angebot, das der Händler annehmen kann. Das schützt Anbieter etwa bei einem Preisauszeichnungsfehler vor einer Lieferpflicht zum Fehlerpreis.
- Angebot ist nicht gleich Rechnung: Das Angebot steht am Anfang des Geschäftsprozesses, die Rechnung am Ende. Anders als die Rechnung unterliegt ein Angebot keinen gesetzlichen Pflichtangaben.
- Angebot ist nicht gleich Auftragsbestätigung: Die Auftragsbestätigung folgt erst nach Annahme des Angebots und dokumentiert den bereits zustande gekommenen Vertrag.
Dieser Artikel dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.